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Timesharing

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Gesellschaftsrechtliches Modell

Rechtsgebiet:
Timesharing
Stichworte:
Timesharing
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Erwerber sind Mitglied des Modells, also Gesellschafter.

Zur Eignung der einzelnen Gesellschaftstypen:

  • Einfache Gesellschaft: beschränkt zulässig, aber wenig geeignet
  • Kollektivgesellschaft (KlG): zulässig, aber wenig geeignet
  • Kommanditgesellschaft (KmG): zulässig; u.E. dann aus Anbietersicht geeignet, wenn der Initiant Komplementär und die „Erwerber“ als Kommanditäre fungieren
  • Aktiengesellschaft (AG): zulässig und geeignet
  • Gesell.m.beschr.Haftung (GmbH): zulässig, aber nicht geeigne5
  • Genossenschaft (Gen): zulässig und geeigne6
  • Verein: zulässig und geeignet
  • Stiftung: zulässig und geeignet7

Sodann gilt es zu präzisieren:

  • Obwohl bei den Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Gesellschafter als Mit- oder Gesamteigentümer des Objektes im Grundbuch eingetragen werden, werden diese Modelle in der Praxis nicht den sachenrechtlichen Modellen zugerechnet.
  • Wird der Erwerber nur über Partizipationsscheine „beteiligt“, so fehlen ihm die Mitwirkungs- und Schutzrechte; es liegt mehr ein vertragliches denn ein körperschaftliches Modell vor.

5 Verschiedene Gründe: Fehlende Anonymität, aufwendige Anteilsübertragung, Haftung, nicht timesharing-adäquate Ausschlussmöglichkeiten etc.

6 aber problematisch: Prinzip der offenen Tür; Genossenschaft als Gesellschaftstyp ist im Ausland wenig bekannt.

7 Bei Stiftungen besteht das Problem, dass Rechtsverkehr und Behörden wenn auch vielleicht zu Unrecht auf Rechtsmissbrauch und/oder Steuer- bzw. Gesetzesumgehung schliessen.

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